CareLit Fachartikel
Zeitlich begrenzte heilberuferechtliche Ausnahmevorschriften bei einer epidemischen Lage mit nationaler Tragweite: Pflegefachberufe dürfen den Ärzten vorbehaltenen heilkundlichen…
Igl, Prof. Dr. iur. Gerhard · Pflegewissenschaft, Hungen · 2020 · Heft 5 · S. 100 bis 102
Dokument
196803
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist Ende März 2020 im Zusammenhang mit den Anstrengungen um die Bewältigung der Covid-19-Pandemie in wichtigen Punkten geändert worden. Für einige der anderen als ärztlichen Heilberufe betrifft dies auch die Erlaubnis, für einen bis zum 31. März 2021 befristeten Zeitraum heilkundliche Tätigkeiten auszuüben, die ansonsten den Ärzten vorbehalten sind.
Schlagworte
CORONA
COVID-19
PFLEGE
RECHTSVERORDNUNG
AUSBILDUNG
RECHT
DOKUMENTATION
GESUNDHEIT
HEILBERUFE
ES
PERSONEN
GESUNDHEITSZUSTAND
PATIENTEN
ÄRZTINNEN
ÄRZTE
BEVÖLKERUNG