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Regelung der Einsatzzeiten und Aufgaben von SiFa und Betriebsarzt DGUV Vorschrift 2: Zuständigkeit des Gesamtoder örtlichen Betriebsrats?

Klagge, Rechtsanwalt, M. · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2020 · Heft 5 · S. 42 bis 43

Dokument
197048
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsingenier, Heidelberg
Autor:innen
Klagge, Rechtsanwalt, M.
Ausgabe
Heft 5 / 2020
Jahrgang 51
Seiten
42 bis 43
Erschienen: 2020-05-27 00:00:00
ISSN
0300-3329
DOI

Zusammenfassung

Für Regelungen zu den Einsatzzeiten und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes nach der DGUV Vorschrift 2 kann der örtliche Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle verlangen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Dezember 2019 zugunsten des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens des öffentlichen Nahverkehrs entschieden (Beschluss LAG Schleswig-Holstein vom 16. 12. 2019 – 1 TaBV 27/19).

Schlagworte

ARBEITGEBER SCHLESWIG-HOLSTEIN ARBEITNEHMER ARBEITSSCHUTZ HAMBURG MITBESTIMMUNG UNTERNEHMEN WERKSTATT UNFALLVERHÜTUNG ES VERSTÄNDNIS ARBEIT BETRIEBSÄRZTE Sicherheitsingenier Heidelberg