CareLit Fachartikel

Erbringung von Schlaflaborleistungen vor und nach Inkrafttreten des neugefassten § 75 Abs. 1a SGB V – Teil 2

Wendland, D. · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2020 · Heft 6 · S. 58 bis 59

Dokument
203244
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Wendland, D.
Ausgabe
Heft 6 / 2020
Jahrgang 89
Seiten
58 bis 59
Erschienen: 2020-06-18 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Das am 23.07.2015 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstärkungsgesetz verpflichtete unter anderem die Kassenärztlichen Vereinigungen, bis spätestens zum 23.01.2016 Terminservicestellen einzurichten, um die Wartezeit gesetzlich Versicherter auf einen Termin bei einem Facharzt zu verkürzen. Am Beispiel der Versorgungskapazität zur Durchführung einer kardiorespiratorischen Polysomnographie und der hinzunehmenden Wartezeit für diese Diagnostik soll in diesem zweiteiligen Beitrag (erster Teil in der April-Ausgabe) die Rechtslage vor wie nach Einrichtung der Terminservicestellen dargestellt werden.

Schlagworte

DIAGNOSTIK EINRICHTUNG FACHARZT KRANKENHAUS LEISTUNG PATIENT URTEIL ZEIT POLYSOMNOGRAPHIE ÄRZTE PATIENTEN RECHTSPRECHUNG RECHTSANWÄLTE KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach