Rechtsprechung Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
Beyer, N. · Neue Caritas, Freiburg · 2020 · Heft 6 · S. 22
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Parteien schlossen im Mai 2014 einen Arbeitsvertrag. Danach sollte der Kläger vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 bei der Beklagten beschäftigt werden (erste Befristung). Aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls bat die Beklagte den Kläger, seine Tätigkeit früher aufzunehmen. Daraufhin schlossen die Parteien am 1. August 2014 einen weiteren Arbeitsvertrag. Danach arbeitete der Kläger vom 14. Juli 2014 bis 31. Juli 2015 bei der Beklagten (zweite Befristung). Die Parteien verlängerten diese Vertragslaufzeit mit einem Änderungsvertrag vom 13. März 2015 bis zum 31. Januar 2016 (dritte Befristung). Mit…