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Vorstrafen abfragen im Vorstellungsgespräch: Der Arbeitgeber darf nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den Arbeitsoder Ausbildungspla…

Saussen, P. · Häusliche Pflege, Hannover · 2020 · Heft 7 · S. 18 bis 19

Dokument
203490
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Häusliche Pflege, Hannover
Autor:innen
Saussen, P.
Ausgabe
Heft 7 / 2020
Jahrgang 29
Seiten
18 bis 19
Erschienen: 2020-07-09 00:00:00
ISSN
0935-8234
DOI

Zusammenfassung

Wenn der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter oder einen Auszubildenden einstellen möchte, darf er den Bewerber nicht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jeder Art befragen. Der Arbeitgeber darf nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den Arbeitsoder Ausbildungsplatz relevant sind.

Schlagworte

ARBEITGEBER PFLEGE AUSBILDUNG EINSTELLUNG INFORMATION RECHT URTEIL ZEIT ENTSCHEIDUNG TÄUSCHUNG ARBEITSVERHÄLTNIS ES EIGNUNG PRAXIS LEBEN DIEBSTAHL