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Vorstrafen abfragen im Vorstellungsgespräch: Der Arbeitgeber darf nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den Arbeitsoder Ausbildungspla…
Saussen, P. · Häusliche Pflege, Hannover · 2020 · Heft 7 · S. 18 bis 19
Dokument
203490
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wenn der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter oder einen Auszubildenden einstellen möchte, darf er den Bewerber nicht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jeder Art befragen. Der Arbeitgeber darf nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den Arbeitsoder Ausbildungsplatz relevant sind.
Schlagworte
ARBEITGEBER
PFLEGE
AUSBILDUNG
EINSTELLUNG
INFORMATION
RECHT
URTEIL
ZEIT
ENTSCHEIDUNG
TÄUSCHUNG
ARBEITSVERHÄLTNIS
ES
EIGNUNG
PRAXIS
LEBEN
DIEBSTAHL