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Rechtsprechung Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung im Zusammenhang mit Umsetzung

N.N. · Die Personalvertretung, Berlin · 2020 · Heft 7 · S. 259 bis 280

Dokument
203957
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 7 / 2020
Jahrgang 63
Seiten
259 bis 280
Erschienen: 2020-07-16 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

1. Es unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung, wenn der Dienststellenleiter aus Anlass der Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb der Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate dessen bisherige Eingruppierung bestätigt (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, 6 P 23/10, BVerwGE 141, 132, juris = PersV 2012, 142). 2. Der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung steht es nicht entgegen, wenn die Umsetzung selbst nur auf Antrag des Angehörigen des öffentlichen Dienstes mitbestimmungspflichtig ist und dieser einen solchen Antrag nicht stellt.

Schlagworte

EINGRUPPIERUNG MITBESTIMMUNG ENTSCHEIDUNG ERLASS PERSONALVERTRETUNG FRAU BERLIN EINRICHTUNG HARDWARE RECHTSPRECHUNG SCHREIBEN ES NATUR ARBEITSPLATZ BEURTEILUNG RUHESTAND