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Der (gute) Zweck heiligt nicht ein (verfassungswidriges) Mittel.

Putz, Wolfgang · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2020 · Heft 7 · S. 82 bis 84

Dokument
203996
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Putz, Wolfgang
Ausgabe
Heft 7 / 2020
Jahrgang 23
Seiten
82 bis 84
Erschienen: 2020-07-22 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem allgemein als sensationell bewerteten „Sterbehilfeurteil“ vom 26. Februar 2020 das Bemühen des Gesetzgebers, zwielichtigen Sterbehelfern das Handwerk zu legen, als absolut berechtigtes Interesse bestärkt. Es musste allerdings das gewählte Mittel zum Zweck, die radikale Strafvorschrift des § 217 Strafgesetzbuch (StGB), für nichtig erklären, weil das Gesetz mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber wird also nun neue, verfassungskonforme Wege gehen müssen, um zu verhindern, dass unseriöse Machenschaften das Leben von schwachen, hilfebedürftigen…

Schlagworte

Gesundheit Pflege Pflege- & Krankenhausrecht Melsungen