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Wiring, Dr. R. · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2020 · Heft 7 · S. 108 bis 115
Dokument
204052
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Bekl. vertreibt Kinesiologie-Tapes. Im Jahre 2013 bewarb sie die Tapes mit der Angabe, diese seien zur Schmerzbehandlung geeignet. Da dies medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist, gab die Bekl. gegenüber dem Kl. auf dessen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Schlagworte
Gesundheit
Pflege
Beurteilung
Arzneimittel
Medizinprodukte
Automatismus
Deutschland
Auge
Gesetz
MedizinProdukte Recht
Frankfurt