Rechtsprechung Gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts nach § 242 Abs. 2 ABGB sind entsprechend eng abg…
Schweighofer, M. · Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien · 2020 · Heft 7 · S. 85 bis 87
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts ist eine genaue Formulierung geboten bzw. muss der Umfang bestimmt bezeichnet werden, was auch den Genehmigungsvorbehalt für Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und -gerichten betrifft. Es müssen einerseits hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass den Betroffenen ein Schaden im Sinne des § 242 Abs. 2 ABGB droht, vorliegen. Andererseits muss der Genehmigungsvorbehalt auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein. Die pauschale Aufnahme sämtlicher Verfahrenshandlungen in den Genehmigungsvorbehalt ist grundsätzlich gesetzwidrig.