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Unterbringungsrecht. Kupferspirale zur Schwangerschaftsverhütung ist keine besondere Heilbehandlung nach UbG.

Ganner, Univ. -Prof. mag. Dr. M. · Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien · 2020 · Heft 7 · S. 87 bis 88

Dokument
204244
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien
Autor:innen
Ganner, Univ. -Prof. mag. Dr. M.
Ausgabe
Heft 7 / 2020
Jahrgang 5
Seiten
87 bis 88
Erschienen: 2020-07-28 00:00:00
ISSN
2079-0953
DOI

Zusammenfassung

Wenn die vorgesehene Kontrazeption der Aufrechterhaltung der durch die medikamentöse Behandlung erreichten Stabilisierung der psychischen Krankheit dient, ist sie medizinisch indiziert und daher als Heilbehandlung im Sinne des UbG zu werten. Der Schweregrad einer besonderen Heilbehandlung wird aber nicht erreicht, weil es keiner Narkose bedarf und die Intensität unterhalb eines kleinen operativen Eingriffs liegt. Eine Genehmigung durch das Unterbringungsgericht gem. § 36 Abs. 3 UbG ist daher nicht erforderlich.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG KRANKE KRANKHEIT NARKOSE SCHWANGERSCHAFT SICHERHEIT SUIZID ALTER BELASTUNG ZEIT KONTRAZEPTION KIND PHYSIOLOGIE GOLD RECHTSPRECHUNG PERSÖNLICHKEIT