CareLit Fachartikel
Unterbringungsrecht. Kupferspirale zur Schwangerschaftsverhütung ist keine besondere Heilbehandlung nach UbG.
Ganner, Univ. -Prof. mag. Dr. M. · Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien · 2020 · Heft 7 · S. 87 bis 88
Dokument
204244
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wenn die vorgesehene Kontrazeption der Aufrechterhaltung der durch die medikamentöse Behandlung erreichten Stabilisierung der psychischen Krankheit dient, ist sie medizinisch indiziert und daher als Heilbehandlung im Sinne des UbG zu werten. Der Schweregrad einer besonderen Heilbehandlung wird aber nicht erreicht, weil es keiner Narkose bedarf und die Intensität unterhalb eines kleinen operativen Eingriffs liegt. Eine Genehmigung durch das Unterbringungsgericht gem. § 36 Abs. 3 UbG ist daher nicht erforderlich.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
KRANKE
KRANKHEIT
NARKOSE
SCHWANGERSCHAFT
SICHERHEIT
SUIZID
ALTER
BELASTUNG
ZEIT
KONTRAZEPTION
KIND
PHYSIOLOGIE
GOLD
RECHTSPRECHUNG
PERSÖNLICHKEIT