CareLit Fachartikel
Arbeitsund Belastungssituation von Pflegekräften: Keine Allzuständigkeit der Einigungsstelle beim betrieblichen Gesundheitsschutz.
Klagge, M. · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2020 · Heft 7 · S. 40 bis 41
Dokument
204299
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht gleichzeitig der Auftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung sowie zur Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle übertragen werden (BAG, Beschluss vom 19. 11. 2019 – 1 ABR 22/18).
Schlagworte
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
EINRICHTUNG
ENTSCHEIDUNG
HAND
MINDESTBESETZUNG
MITBESTIMMUNG
SICHERHEIT
BETTEN
ES
ARBEIT
RECHTSPRECHUNG
PRAXIS
GESUNDHEIT
Sicherheitsingenier
Heidelberg