Zur Antragsbefugnis des Betreuers als Nebenkläger § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO; § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 1902 BGB
N.N. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2020 · Heft 8 · S. 1 bis 2
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren durch einen Betreuer bedarf grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht. Etwas anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn der Betreuer anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat eigens bestellt und mit umfassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wird und das Betreuungsgericht hiermit erkennbar bezweckt, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche gerade auch m…