Zur Fixierungsanordnung Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 SächsVerf.
N.N. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2020 · Heft 8 · S. 1 bis 4
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Sofern die Fixierung trotz des damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs vom Gesetzgeber zugelassen wird, muss die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sein und mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl materielle Voraussetzungen als auch Verfahrensanforderungen zum Schutz der untergebrachten Person vorsehen. Eine Fixierung darf insbesondere nur in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst oder Dritter vorgesehen sei…