CareLit Fachartikel

Zur Fixierungsanordnung Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 SächsVerf.

N.N. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2020 · Heft 8 · S. 1 bis 4

Dokument
204625
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 8 / 2020
Jahrgang 29
Seiten
1 bis 4
Erschienen: 2020-08-18 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Sofern die Fixierung trotz des damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs vom Gesetzgeber zugelassen wird, muss die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sein und mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl materielle Voraussetzungen als auch Verfahrensanforderungen zum Schutz der untergebrachten Person vorsehen. Eine Fixierung darf insbesondere nur in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst oder Dritter vorgesehen sei…

Schlagworte

FIXIERUNG URTEIL UNTERBRINGUNG ENTSCHEIDUNG EINRICHTUNG ISOLIERUNG LEBEN RECHTSPRECHUNG NOTARZT PRAXIS POLIZEI FREIHEIT ES BtPrax Betreuungsrechtliche Praxis