Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorsorgevollmacht §§ 104 Nr. 2, 1896 Abs. 2, 1897 Abs. 4 BGB; § 26 FamFG
N.N. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2020 · Heft 8 · S. 1 bis 4
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Schlagworte: Geschäftsfähigkeit; Betreuerauswahl a) Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.