CareLit Fachartikel

Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorsorgevollmacht §§ 104 Nr. 2, 1896 Abs. 2, 1897 Abs. 4 BGB; § 26 FamFG

N.N. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2020 · Heft 8 · S. 1 bis 4

Dokument
204630
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 8 / 2020
Jahrgang 29
Seiten
1 bis 4
Erschienen: 2020-08-18 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Schlagworte: Geschäftsfähigkeit; Betreuerauswahl a) Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.

Schlagworte

BETREUUNG ENTSCHEIDUNG GERICHT GUTACHTEN BEURTEILUNG VOLLMACHT DEMENZ MOTIVATION RECHTSPRECHUNG PRAXIS EIGNUNG ES HÖHE VERHALTEN BtPrax Betreuungsrechtliche Praxis