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Keine Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises inklusive Flaschenpfand bei der Werbung für Getränke.

N.N. · Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2020 · Heft 8 · S. 250 bis 253

Dokument
204661
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 8 / 2020
Jahrgang 24
Seiten
250 bis 253
Erschienen: 2020-08-18 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

PAngV § 1 Abs. 4: Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden. Nach § 1 Abs. 4 PAngV ist die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig. Zwar hat die deutsche Vorschrift keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie ist jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht gerade auch im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip anzuwenden. Das Gericht ist an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren. Es kann sich insbesondere nicht aus der Rolle des Normenwenders in die einer…

Schlagworte

Gesundheit Pflege RECHTSPRECHUNG VERHALTEN STRAFE WERBUNG GETRÄNKE ROLLE SICHERHEIT HÖHE DEUTSCHLAND RICHTLINIE APOTHEKEN PERSONEN INTERNET WAHRSCHEINLICHKEIT