Keine Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises inklusive Flaschenpfand bei der Werbung für Getränke.
N.N. · Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2020 · Heft 8 · S. 250 bis 253
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
PAngV § 1 Abs. 4: Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden. Nach § 1 Abs. 4 PAngV ist die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig. Zwar hat die deutsche Vorschrift keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie ist jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht gerade auch im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip anzuwenden. Das Gericht ist an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren. Es kann sich insbesondere nicht aus der Rolle des Normenwenders in die einer…