CareLit Fachartikel

Regelmäßig Beschäftigte eines Krankenhauses unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

Lüder, M,; Lüder, A. · Berliner Ärzte, Leipzig · 2020 · Heft 9 · S. 29 bis 31

Dokument
204924
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Berliner Ärzte, Leipzig
Autor:innen
Lüder, M,; Lüder, A.
Ausgabe
Heft 9 / 2020
Jahrgang 9
Seiten
29 bis 31
Erschienen: 2020-09-03 00:00:00
ISSN
0939-5784
DOI

Zusammenfassung

Entscheidung des Bundessozialgerichts zieht tiefgreifende Veränderungen für Honorarärztinnen und -ärzte sowie Kliniken nach sich. Ein Schicksalstag für Honorarärztinnen und -ärzte in Krankenhäusern: Am 4. Juni 2019 entschied das Bundessozialgericht (BSG) in letzter Instanz, wie geltendes Recht auszulegen ist. Gemäß dem als Leitfall geltenden Urteil sind Ärztinnen und Ärzte, die honorarärztlich in einem Krankenhaus arbeiten, in dieser Tätigkeit „regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.“

Schlagworte

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