Regelmäßig Beschäftigte eines Krankenhauses unterliegen der Sozialversicherungspflicht.
Lüder, M,; Lüder, A. · Berliner Ärzte, Leipzig · 2020 · Heft 9 · S. 29 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Entscheidung des Bundessozialgerichts zieht tiefgreifende Veränderungen für Honorarärztinnen und -ärzte sowie Kliniken nach sich. Ein Schicksalstag für Honorarärztinnen und -ärzte in Krankenhäusern: Am 4. Juni 2019 entschied das Bundessozialgericht (BSG) in letzter Instanz, wie geltendes Recht auszulegen ist. Gemäß dem als Leitfall geltenden Urteil sind Ärztinnen und Ärzte, die honorarärztlich in einem Krankenhaus arbeiten, in dieser Tätigkeit „regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.“