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Leistungszulagen für Personalratsmitglieder nach der Freistellung

Reich, Dr. A. · Die Personalvertretung, Berlin · 2020 · Heft 1 · S. 375 bis 398

Dokument
205757
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Reich, Dr. A.
Ausgabe
Heft 1 / 2020
Jahrgang 63
Seiten
375 bis 398
Erschienen: 2020-10-08 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Wenn Beamte in den Personalrat der Dienststelle gewählt werden, kann das zu ihrer Freistellung führen. Sie haben dann nicht mehr ihren bisherigen Dienstpflichten nachzukommen, behalten aber gleichwohl ihre bisherige Besoldung. Sind in den bisherigen Bezügen Leistungszulagen enthalten, die sich notwendigerweise auf das bisherige Amt beziehen, aus dem sie nun freigestellt worden sind, könnte eine Neubewertung ihrer Leistungen angebracht sein. Es stellt sich aber auch die Frage, ob die Beamten nach ihrer Freistellung neue Leistungszulagen erhalten können. Das Bundesverwaltungsgericht meint, sie haben regelmäßig kei…

Schlagworte

PERSONALRAT ENTSCHEIDUNG LEISTUNG RECHTSPRECHUNG RECHT ZEIT PROGNOSE GESETZ PERSONALVERTRETUNGSRECHT WERBUNG GEWERKSCHAFTEN ES RECHTSANWÄLTE HÖHE SCHADENSERSATZ AUGE