CareLit Fachartikel

Zur Verwaltung von „Bareträgen" durch externe Dienstleister Gutachten vom 2. Juni 2020 - G 3/20

N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2020 · Heft 1 · S. 497 bis 502

Dokument
205898
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 1 / 2020
Jahrgang 1
Seiten
497 bis 502
Erschienen: 2020-10-12 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

1. Die Träger stationärer Pflegeeinrichtungen können die Verwaltung der „Barbeträge" ihrer Bewohner/innen an einen externen Dienstleister vergeben. Es steht ihnen aber nicht zu, die „Barbetrags"-Verwaltung abzulehnen, wenn ein/e Bewohner/in den externen Dienstleister nicht nutzen möchte. Die Weitergabe personenbezogener Daten an den externen Dienstleister bedarf der Einwilligung durch den/die jeweilige/n Bewohner/in.

Schlagworte

PFLEGE EINRICHTUNG BETREUUNG GESETZ EINWILLIGUNG BERATUNG LEBEN URTEIL FREMDVERGABE ES MENSCHEN LEISTUNG DEPRESSION ZIELE PERSONEN PRAXIS