CareLit Fachartikel
Zur Verwaltung von „Bareträgen" durch externe Dienstleister Gutachten vom 2. Juni 2020 - G 3/20
N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2020 · Heft 1 · S. 497 bis 502
Dokument
205898
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die Träger stationärer Pflegeeinrichtungen können die Verwaltung der „Barbeträge" ihrer Bewohner/innen an einen externen Dienstleister vergeben. Es steht ihnen aber nicht zu, die „Barbetrags"-Verwaltung abzulehnen, wenn ein/e Bewohner/in den externen Dienstleister nicht nutzen möchte. Die Weitergabe personenbezogener Daten an den externen Dienstleister bedarf der Einwilligung durch den/die jeweilige/n Bewohner/in.
Schlagworte
PFLEGE
EINRICHTUNG
BETREUUNG
GESETZ
EINWILLIGUNG
BERATUNG
LEBEN
URTEIL
FREMDVERGABE
ES
MENSCHEN
LEISTUNG
DEPRESSION
ZIELE
PERSONEN
PRAXIS