CareLit Fachartikel

Verbotsverfügung hinsichtlich des Inverkehrbringens des Produktes „C. Snack".

N.N. · Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2020 · Heft 5 · S. 344 bis 348

Dokument
206031
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 5 / 2020
Jahrgang 24
Seiten
344 bis 348
Erschienen: 2020-10-20 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2017/625 genießt Anwendungsvorrang vor dem nationalen § 39 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 LFGB. Es dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

Schlagworte

VORSCHRIFTEN ARBEITSGRUPPE KOSTEN GERICHT RECHT ENTSCHEIDUNG GUTACHTEN RECHTSPRECHUNG VERBOT ES SNACKS SCHREIBEN HÖHE VERTRÄGE UMWELT TIER