CareLit Fachartikel
Verbotsverfügung hinsichtlich des Inverkehrbringens des Produktes „C. Snack".
N.N. · Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2020 · Heft 5 · S. 344 bis 348
Dokument
206031
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2017/625 genießt Anwendungsvorrang vor dem nationalen § 39 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 LFGB. Es dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.
Schlagworte
VORSCHRIFTEN
ARBEITSGRUPPE
KOSTEN
GERICHT
RECHT
ENTSCHEIDUNG
GUTACHTEN
RECHTSPRECHUNG
VERBOT
ES
SNACKS
SCHREIBEN
HÖHE
VERTRÄGE
UMWELT
TIER