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Die Unterbringung nach § 1846 BGB produziert unnötige Betreuungen - Zum Verhältnis von zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Unterbringung am Beispiel des BayPsychKHG

Dr. Marschner, R. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2020 · Heft 5 · S. 172 bis 174

Dokument
206117
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Dr. Marschner, R.
Ausgabe
Heft 5 / 2020
Jahrgang 29
Seiten
172 bis 174
Erschienen: 2020-10-21 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

1. Problemstellung In Bayern ist seit Langem in bestimmten Regionen eine Verschiebung von der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zur zivilrechtlichen Unterbringung zu beobachten, insbesondere durch die Anwendung des § 1846 BGB im Unterbringungsrecht. Diese Entwicklung hat sich nach den zuletzt verfügbaren Zahlen fortgesetzt mit der Folge, dass in Bayern mehr Unterbringungsverfahren nach § 1846 BGB abgewickelt wurden als nach öffentlichem Unterbringungsrecht. Nach der Rechtsprechung hat jede Unterbringung nach § 1846 BGB zwingend eine Betreuerbestellung zur Folge. Dadurch werden unnötige Betreuerbestellungen pr…

Schlagworte

UNTERBRINGUNG BAYERN RECHTSPRECHUNG REFORM BETREUUNG BETREUUNGSRECHT ENTSCHEIDUNG BEHINDERUNG EINWILLIGUNG ES PRAXIS POLIZEI KRANKHEIT FREMDKÖRPER KRISENINTERVENTION WOHNUNG