CareLit Fachartikel
Reform des Betreuungsrechts: § 1821 BGB-E: Konsequente Stärkung des Selbstbestimmungsrechts betreuter Menschen?
Prof.Dr. Brosey, D. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2020 · Heft 5 · S. 161 bis 165
Dokument
206119
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die im Referentenentwurf zum Betreuungsrecht vorgesehenen Gesetzesänderungen sind auf die zentralen Ziele ausgerichtet. Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen zu stärken, die Qualität der rechtlichen Betreuung in der Anwendungspraxis zu verbessern und den Erforderlichkeitsgrundsatz, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, besser umzusetzen. Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht der als "Magna Charta" bezeichnete § 1901 BGB, der ausdrücklich zur zentralen Handlungsmaxime für alle Akteure wird.
Schlagworte
BETREUUNG
KRANKHEIT
BETREUUNGSRECHT
REFORM
ENTWICKLUNG
GESETZ
HILFE
NORM
RECHTSPRECHUNG
ZIELE
MENSCHEN
ORIENTIERUNG
PRAXIS
BEVÖLKERUNG
BERATUNG
ERWACHSENER