CareLit Fachartikel

Zum Kostenerstattungsanspruch bei rückwirkend festgestellter Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Prof.Dr. Felix, D. · Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2020 · Heft 5 · S. 185 bis191

Dokument
206189
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin
Autor:innen
Prof.Dr. Felix, D.
Ausgabe
Heft 5 / 2020
Jahrgang 72
Seiten
185 bis191
Erschienen: 2020-10-22 00:00:00
ISSN
2193-5653
DOI

Zusammenfassung

§ 13 Abs. 3 SGB V schützt Versicherte im Fall eines Systemversagens der Krankenkasse. Konnte diese eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen, darf sich der Versicherte die notwendigen Leistungen selbst beschaffen und Kostenerstattung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Ob diese Regelung in der Konstellation einer rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht anwendbar ist, erscheint allerdings fraglich: Soll jemand, der von seiner Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nichts wusste und Arztrechnungen privat beglichen hatte, die angefallenen Kosten tatsächlich - so…

Schlagworte

KRANKENKASSE LEISTUNG ENTSCHEIDUNG KOSTEN KOSTENERSTATTUNG RECHT KRANKENVERSICHERUNG GESETZ NORM HÖHE MENSCHEN ZEIT ÄRZTE PERSONEN GESCHLECHT VERSICHERUNG