CareLit Fachartikel
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Müller-Rawlins, E. · MTA Dialog · 2020 · Heft 11 · S. 872
Dokument
207550
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Fortgeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (§ 71 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze [MTA Reformgesetz]) In § 71 des Gesetzesentwurfs ist geregelt, dass eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durch das MT-Gesetz unberührt bleibt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 für den jeweiligen Beruf.
Schlagworte
MEDIZIN
ARBEITNEHMER
BUNDESREGIERUNG
GESETZ
RADIOLOGIE
SERVICE
URTEIL
VEREINBARUNG
VORSCHRIFTEN
VETERINÄRMEDIZIN
ZEIT
MTA Dialog