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Am 1. Januar 2021 fällt der Unterlassungszwang. Trotz Berufskrankheit im angestammten Job bleiben.
N.N. · Hautinform, München · 2020 · Heft 4 · S. 16
Dokument
207629
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Am 1. Januar 2021 tritt eine entscheidende Änderung für Arbeitnehmer im Berufskrankheitenrecht in Kraft: Der Unterlassungszwang fällt weg. Das bedeutet, dass Personen mit berufsbedingten Hauterkrankungen wie einem Handekzem ihre angestammte Arbeit nicht mehr aufgeben müssen, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen und damit rechtsverbindlich eine bessere Versorgung über die Unfallversicherung zu erhalten.
Schlagworte
BERUFSKRANKHEIT
ARBEITSPLATZ
KRANKENVERSICHERUNG
REHABILITATION
UNFALLVERSICHERUNG
PERSONEN
ARBEIT
PATIENTEN
MENSCHEN
Hautinform
München