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Am 1. Januar 2021 fällt der Unterlassungszwang. Trotz Berufskrankheit im angestammten Job bleiben.

N.N. · Hautinform, München · 2020 · Heft 4 · S. 16

Dokument
207629
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Hautinform, München
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2020
Jahrgang 1
Seiten
16
Erschienen: 2020-12-07 00:00:00
ISSN
1866-6353
DOI

Zusammenfassung

Am 1. Januar 2021 tritt eine entscheidende Änderung für Arbeitnehmer im Berufskrankheitenrecht in Kraft: Der Unterlassungszwang fällt weg. Das bedeutet, dass Personen mit berufsbedingten Hauterkrankungen wie einem Handekzem ihre angestammte Arbeit nicht mehr aufgeben müssen, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen und damit rechtsverbindlich eine bessere Versorgung über die Unfallversicherung zu erhalten.

Schlagworte

BERUFSKRANKHEIT ARBEITSPLATZ KRANKENVERSICHERUNG REHABILITATION UNFALLVERSICHERUNG PERSONEN ARBEIT PATIENTEN MENSCHEN Hautinform München