CareLit Fachartikel
Aus der Rechtsprechung
N.N. · Behindertenrecht, Stuttgart · 2020 · Heft 7 · S. 192 bis 208
Dokument
208237
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
192 br 2020 Heft 7 Aus der Rechtsprechung AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1; SGB IX a. F. §§71 Abs. 1, 82 Satz 2 Bewerbungsverfahren - Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - Höhe der Entschädigung 1. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat eine Doppelfunktion. Sie dient einerseits der vollen Scha denskompensation und andererseits der Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. 2. Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädi gung für den erlittenen
Schlagworte
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
ENTSCHEIDUNG
BELASTUNG
URTEIL
BEURTEILUNG
GERICHT
KOSTEN
RICHTLINIE
RECHTSPRECHUNG
HÖHE
ORTHOPÄDIE
SCHREIBEN
SCHADENSERSATZ
ZEIT
ES