CareLit Fachartikel
Zu Fragen der Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)
N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2021 · Heft 1 · S. 54 bis 58
Dokument
208815
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1) Der Zeitpunkt, ab dem Zuschüsse nach dem SodEG zu bewilligen sind, ist in der Regel der 16. März 2020. Ein Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt kann allenfalls damit begründet werden, dass die Tätigkeit des sozialen Dienstleisters erst durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beeinträchtigt wurde, die später in Kraft getreten sind und vorher die Erbringung der Leistungen noch vollumfänglich möglich war.
Schlagworte
GESETZ
INFEKTIONSSCHUTZGESETZ
GUTACHTEN
GESETZGEBUNG
INTERNET
SOZIALGESETZBUCH
ES
CORONAVIRUS
BEURTEILUNG
LEITLINIEN
DEUTSCHLAND
BEVÖLKERUNG
HÖHE
KINDERBETREUUNG
ARBEIT
ENTSCHEIDUNGSFINDUNG