CareLit Fachartikel

Zu Fragen der Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2021 · Heft 1 · S. 54 bis 58

Dokument
208815
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 1 / 2021
Jahrgang 34
Seiten
54 bis 58
Erschienen: 2021-01-15 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

1) Der Zeitpunkt, ab dem Zuschüsse nach dem SodEG zu bewilligen sind, ist in der Regel der 16. März 2020. Ein Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt kann allenfalls damit begründet werden, dass die Tätigkeit des sozialen Dienstleisters erst durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beeinträchtigt wurde, die später in Kraft getreten sind und vorher die Erbringung der Leistungen noch vollumfänglich möglich war.

Schlagworte

GESETZ INFEKTIONSSCHUTZGESETZ GUTACHTEN GESETZGEBUNG INTERNET SOZIALGESETZBUCH ES CORONAVIRUS BEURTEILUNG LEITLINIEN DEUTSCHLAND BEVÖLKERUNG HÖHE KINDERBETREUUNG ARBEIT ENTSCHEIDUNGSFINDUNG