Zum Heilungsbegriff aus medizinischer und rechtlicher Sicht
Scheuchl, , F.; Dligatch , M.; Rackwitz , B. · Naturheilpraxis, München · 2021 · Heft 2 · S. 36 bis 39
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Als Heilkunde wird in § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) „jede Berufsoder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen definiert. Eine weitergehende Definition lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen, sodass es in Randbereichen unklar ist, ob eine Tätigkeit eine heilkundliche ist oder nicht. Die Unterscheidung ist aber deswegen wichtig, weil heilkundliche Tätigkeiten nur von Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden dürfen, im Bereich der Zahnheilkunde auch von Zahnärzten und im Bereich der Psychotherapie von…