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Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit sogenannter Topfwirtschaft

N.N. · Die Personalvertretung, Berlin · 2021 · Heft 2 · S. 69 bis 79

Dokument
209118
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 2 / 2021
Jahrgang 21
Seiten
69 bis 79
Erschienen: 2021-02-05 00:00:00
ISSN
1868-7857
DOI

Zusammenfassung

Wird in einer Dienststelle die Topfwirtschaft praktiziert, besteht ein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG wegen der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, wenn einem Beamten, der nicht nach der Besoldungsgruppe A15 BBesO besoldet ist und bislang einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A13 bis A15 BBesO bewerteten Dienstposten innehat, ein fest nach der Besoldungsgruppe A15 BBesO bewerteter und nicht mit einer Planstelle hinterlegter Dienstposten übertragen wird.

Schlagworte

PERSONALRAT ANPASSUNG ENTSCHEIDUNG ERLASS BEHINDERUNG RECHT VERBOT GESETZ KOSTEN RECHTSPRECHUNG ES GANG BEURTEILUNG WAHRNEHMUNG SCHREIBEN LITERATUR