CareLit Fachartikel
Beim befreundeten Ortsverein nicht angekommen.
Sautter, T. · Sicherheitsbeauftragter · 2021 · Heft 3 · S. 42
Dokument
210266
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen sind auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber der Repräsentation der Organisation dient. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Schlagworte
HILFE
DRK
GERICHT
RECHT
UNFALLVERSICHERUNG
UNTERNEHMEN
VERSICHERUNGSSCHUTZ
ZUSAMMENARBEIT
WAHRNEHMUNG
Sicherheitsbeauftragter