CareLit Fachartikel
Wann ist Bereitschaftszeit als Arbeitszeit und wann als Ruhezeit anzusehen?
Klagge, M. · Sicherheitsingenieur · 2021 · Heft 5 · S. 44 bis 45
Dokument
220512
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Rahmen der Rufbereitschaft erkennt der EuGH grundsätzlich nur tatsächlich durchgeführte Arbeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 an. Jedoch kann Rufbereitschaft insgesamt als Arbeitszeit einzustufen sein, wenn die Möglichkeit der Arbeitnehmer, sich während der Bereitschaft persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, eingeschränkt ist. Das hat der EuGH bereits 2018 entschieden (C-518/15 – Matzak).
Schlagworte
ARBEITSZEIT
ARBEITSPLATZ
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
RECHTSPRECHUNG
ZEIT
BETRIEB
ENTSCHEIDUNG
GESUNDHEIT
ARBEIT
FEUERWEHR
DEUTSCHLAND
RICHTLINIE
ES
SICHERHEIT
REAKTIONSZEIT