CareLit Fachartikel

Wann ist Bereitschaftszeit als Arbeitszeit und wann als Ruhezeit anzusehen?

Klagge, M. · Sicherheitsingenieur · 2021 · Heft 5 · S. 44 bis 45

Dokument
220512
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsingenieur
Autor:innen
Klagge, M.
Ausgabe
Heft 5 / 2021
Jahrgang 12
Seiten
44 bis 45
Erschienen: 2021-05-17 00:00:00
ISSN
0300-3329
DOI

Zusammenfassung

Im Rahmen der Rufbereitschaft erkennt der EuGH grundsätzlich nur tatsächlich durchgeführte Arbeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 an. Jedoch kann Rufbereitschaft insgesamt als Arbeitszeit einzustufen sein, wenn die Möglichkeit der Arbeitnehmer, sich während der Bereitschaft persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, eingeschränkt ist. Das hat der EuGH bereits 2018 entschieden (C-518/15 – Matzak).

Schlagworte

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