CareLit Fachartikel

Kosten für Fahrten zu ambulanter Operation nur bedingt beihilfefähig

N.N. · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2021 · Heft 3-4 · S. 43 bis 44

Dokument
220816
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 3-4 / 2021
Jahrgang 12
Seiten
43 bis 44
Erschienen: 2021-05-26 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vorund Nachbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung bescheinigt, dass die Beförderung (und nicht nur die Behandlung) aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt auch, wenn für die Fahrten ein privates Kraftfahrzeug benutzt wird.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG CANNABIS KRANKENHAUS KRANKENKASSE ARBEITGEBER ARZNEIMITTEL ARZTPRAXIS ATMUNG AUGE DEUTSCHLAND BESCHEINIGUNG SCHLAF UNTERLAGEN FRAUEN Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement Frankfurt