CareLit Fachartikel
Kosten für Fahrten zu ambulanter Operation nur bedingt beihilfefähig
N.N. · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2021 · Heft 3-4 · S. 43 bis 44
Dokument
220816
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vorund Nachbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung bescheinigt, dass die Beförderung (und nicht nur die Behandlung) aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt auch, wenn für die Fahrten ein privates Kraftfahrzeug benutzt wird.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
CANNABIS
KRANKENHAUS
KRANKENKASSE
ARBEITGEBER
ARZNEIMITTEL
ARZTPRAXIS
ATMUNG
AUGE
DEUTSCHLAND
BESCHEINIGUNG
SCHLAF
UNTERLAGEN
FRAUEN
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement
Frankfurt