CareLit Fachartikel
Wann gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Sautter, T. · Sicherheitsbeauftragter · 2021 · Heft 6 · S. 34 bis 35
Dokument
221576
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bereitschaftszeiten sind in vielen Berufen Pflicht. Wann sie als Arbeitszeit anzusehen sind und was für die Vergütung gilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Danach stellt Bereitschaftszeit in Form einer Rufbereitschaft nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn der Arbeitnehmer durch die auferlegten Einschränkungen ganz erheblich in der Gestaltung seiner Freizeit beeinträchtigt wird.
Schlagworte
ARBEITSZEIT
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
ARBEITSPLATZ
ENTSCHEIDUNG
GERICHT
HAND
MANN
RECHT
ZEIT
ARBEITSLEISTUNG
POLIZEI
Sicherheitsbeauftragter