CareLit Fachartikel

Wann gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

Sautter, T. · Sicherheitsbeauftragter · 2021 · Heft 6 · S. 34 bis 35

Dokument
221576
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsbeauftragter
Autor:innen
Sautter, T.
Ausgabe
Heft 6 / 2021
Jahrgang 11
Seiten
34 bis 35
Erschienen: 2021-06-09 00:00:00
ISSN
0300-3337
DOI

Zusammenfassung

Bereitschaftszeiten sind in vielen Berufen Pflicht. Wann sie als Arbeitszeit anzusehen sind und was für die Vergütung gilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Danach stellt Bereitschaftszeit in Form einer Rufbereitschaft nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn der Arbeitnehmer durch die auferlegten Einschränkungen ganz erheblich in der Gestaltung seiner Freizeit beeinträchtigt wird.

Schlagworte

ARBEITSZEIT ARBEITGEBER ARBEITNEHMER ARBEITSPLATZ ENTSCHEIDUNG GERICHT HAND MANN RECHT ZEIT ARBEITSLEISTUNG POLIZEI Sicherheitsbeauftragter