CareLit Fachartikel
Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen im Anschluss an Leistungen nach § 19 SGB VIII
N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2021 · Heft 6 · S. 334 bis 337
Dokument
221697
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Hilfe nach § 19 SGB VIII und eine sich anschließende Jugendhilfeleistung können eine einheitliche Gesamtleistung darstellen. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Anschlusshilfe ist nach Maßgabe des § 86 SGB VIII vorzunehmen. Eine Festschreibung nach § 86b Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB VIII (analog) erfolgt nicht.
Schlagworte
URTEIL
LEISTUNG
HILFE
KIND
EINRICHTUNG
ELTERN
GUTACHTEN
PFLEGE
WOHNFORM
PRAXIS
ES
RECHTSPRECHUNG
PROGNOSE
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins
Frankfurt