CareLit Fachartikel

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen im Anschluss an Leistungen nach § 19 SGB VIII

N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2021 · Heft 6 · S. 334 bis 337

Dokument
221697
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 6 / 2021
Jahrgang 34
Seiten
334 bis 337
Erschienen: 2021-06-15 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Eine Hilfe nach § 19 SGB VIII und eine sich anschließende Jugendhilfeleistung können eine einheitliche Gesamtleistung darstellen. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Anschlusshilfe ist nach Maßgabe des § 86 SGB VIII vorzunehmen. Eine Festschreibung nach § 86b Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB VIII (analog) erfolgt nicht.

Schlagworte

URTEIL LEISTUNG HILFE KIND EINRICHTUNG ELTERN GUTACHTEN PFLEGE WOHNFORM PRAXIS ES RECHTSPRECHUNG PROGNOSE Nachrichtendienst des Deutschen Vereins Frankfurt