CareLit Fachartikel

Zur Frage der Kostenerstattung bei Trägeridentität nach § 89a SGB VIII

N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2021 · Heft 7 · S. 381 bis 383

Dokument
224478
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 7 / 2021
Jahrgang 34
Seiten
381 bis 383
Erschienen: 2021-07-14 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89a SGB VIII besteht nicht, wenn der örtliche Träger der Jugendhilfe, der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig (geworden) ist, mit demjenigen Träger identisch ist, der gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuvor zuständig war oder zuständig wäre (Trägeridentität). Es ist Sache des Gesetzgebers, hier tätig zu werden und im Fall der Trägeridentität eine Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII in den Fällen zu ermöglichen bzw. zu erhalten, in denen ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen öffentlichen Träger der Jugendhilfe bestünde.

Schlagworte

GUTACHTEN KOSTENERSTATTUNG ENTSCHEIDUNG LEISTUNG VORSCHRIFTEN BUNDESREGIERUNG ELTERN JUGEND KIND Krankenhaus Geburt Nachrichtendienst des Deutschen Vereins Frankfurt