Zur Frage der Kostenerstattung bei Trägeridentität nach § 89a SGB VIII
N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2021 · Heft 7 · S. 381 bis 383
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89a SGB VIII besteht nicht, wenn der örtliche Träger der Jugendhilfe, der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig (geworden) ist, mit demjenigen Träger identisch ist, der gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuvor zuständig war oder zuständig wäre (Trägeridentität). Es ist Sache des Gesetzgebers, hier tätig zu werden und im Fall der Trägeridentität eine Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII in den Fällen zu ermöglichen bzw. zu erhalten, in denen ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen öffentlichen Träger der Jugendhilfe bestünde.