CareLit Fachartikel

Zur Frage der Kostenerstattung bei Trägeridentität nach § 89a SGB VIII

N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2021 · Heft 7 · S. 381 bis 383

Dokument
224478
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 7 / 2021
Jahrgang 34
Seiten
381 bis 383
Erschienen: 2021-07-14 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89a SGB VIII besteht nicht, wenn der örtliche Träger der Jugendhilfe, der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig (geworden) ist, mit demjenigen Träger identisch ist, der gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuvor zuständig war oder zuständig wäre (Trägeridentität). Es ist Sache des Gesetzgebers, hier tätig zu werden und im Fall der Trägeridentität eine Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII in den Fällen zu ermöglichen bzw. zu erhalten, in denen ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen öffentlichen Träger der Jugendhilfe bestünde.

Schlagworte

GUTACHTEN KOSTENERSTATTUNG ENTSCHEIDUNG LEISTUNG VORSCHRIFTEN BUNDESREGIERUNG ELTERN JUGEND KIND ES PRAXIS ZEIT RECHTSPRECHUNG LITERATUR FRAUEN Nachrichtendienst des Deutschen Vereins