BAG vom 24. 02. 2021 – 4 AZR 269/20 Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. 02. 2021 – 4 AZR 269/20
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2021 · Heft 8 · S. 1 bis 11
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Erfüllt ein Arbeitsvorgang die Anforderungen eines speziellen Tätigkeitsmerkmals, ist eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen. Die speziellen Tätigkeitsmerkmale sind deshalb vorrangig zu prüfen. Dies gilt auch für diejenigen für den Sozialund Erziehungsdienst (Rn. 23). 2. Bei der Bewertung, ob eine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ i. S. d. Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 6 TVöD/VKA ist, ist auch die Protokollerklärung Nr. 12 zu den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte des Sozialund Erziehungsdienstes zu berücksichtigen. In ihr…