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BAG vom 24. 02. 2021 – 4 AZR 269/20 Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. 02. 2021 – 4 AZR 269/20

N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2021 · Heft 8 · S. 1 bis 11

Dokument
225184
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 8 / 2021
Jahrgang 31
Seiten
1 bis 11
Erschienen: 2021-08-12 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

1. Erfüllt ein Arbeitsvorgang die Anforderungen eines speziellen Tätigkeitsmerkmals, ist eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen. Die speziellen Tätigkeitsmerkmale sind deshalb vorrangig zu prüfen. Dies gilt auch für diejenigen für den Sozialund Erziehungsdienst (Rn. 23). 2. Bei der Bewertung, ob eine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ i. S. d. Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 6 TVöD/VKA ist, ist auch die Protokollerklärung Nr. 12 zu den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte des Sozialund Erziehungsdienstes zu berücksichtigen. In ihr…

Schlagworte

EINGRUPPIERUNG RECHTSPRECHUNG SOZIALRECHT ZEITSCHRIFT VORMUND BAT ELTERN LEBEN REFORM SCHREIBEN ARBEITSVERHÄLTNIS ES PERSONEN BERATUNG WISSEN FAMILIENSTAND