Der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG - neu, aber auch verbessert?
Dr. Makoski, K. · Kranken- und Pflegeversicherung · 2021 · Heft 5 · S. 186 bis 190
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG (§ 17c Abs. 3 KHG a. F. ) wurde vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft auf Bundesebene errichtet. Seine Aufgabe besteht allein darin, strittige Kodierund Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung verbindlich zu klären. Kodierund Abrechnungsfragen betreffen die Anwendung der bestehenden Regelwerke zur Abrechnung von Krankenhausleistungen nach dem pauschalisierten Entgeltsystem des § 17b KHG. Hintergründe und Einzelheiten beleuchtet der nachfolgende Beitrag.