Zur Annahme einer Wiederholungsgefahr trotz Bio-Zertifizierung
N.N. · Lebensmittel und Recht · 2021 · Heft 6 · S. 523 bis 527
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
UWG §§ 8c, 3a; ÖkoVO Art. 28 Die im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1a UWG bejahte Zuständigkeit ist im Beschwerderechtszug nicht zu überprüfen. Die Wiederholungsgefahr für einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Nr. 1b ÖkoVO entfällt nicht dadurch, dass sich der Unternehmer nachträglich zertifizieren lässt. Ein Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG unter dem Gesichtspunkt der Vielfachabmahnung kann nicht angenommen werden, wenn es um Verstöße geht, durch die sich Mitbewerber einen spürbaren Wettbewerbsvorteil verschaffen. Es muss dann grundsätzlich möglich sein, gegen alle Verletzer vorzugehen.