CareLit Fachartikel
Fehlende Unterscheidungskraft einer zusammengesetzten Wortmarke für Fruchtgummi (Glücksherzen)
N.N. · Lebensmittel und Recht · 2021 · Heft 6 · S. 549 bis 551
Dokument
228422
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1: Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Glücksherzen“ als Marke steht im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren der Klasse 30 „Fruchtgummi; Lakritz [Süßwaren]; Zuckerwaren“ jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Schlagworte
UNTERNEHMEN
ENTSCHEIDUNG
INFORMATION
BEURTEILUNG
ETIKETTEN
NAHRUNGSMITTEL
RECHT
SCHLAGWORT
RECHTSPRECHUNG
RECHTSANWÄLTE
REGISTER
GETRÄNKE
KAUGUMMI
GLÜCK
SPEISEEIS
LIEBE