Nur Wunsch, kein Wohl? – Zu den Pflichten bei der Betreuungsführung nach § 1821 BGB n.F.
Dr. Kersting, P. · BtPrax · 2021 · Heft 6 · S. 203 bis 207
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zum 1.1.2023 tritt § 1821 BGB n.F. an die Stelle des § 1901 BGB und beschreibt die zentralen Pflichten von Betreuerinnen und Betreuern bei der Ausübung ihres Amtes. Brosey hat auf der Grundlage des Referentenentwurfs schon einen Überblick über die Regelungen gegeben. Im Folgenden soll die Bindung an Wunsch und Wille der Betreuten näher untersucht werden. Insbesondere wird unter Rückgriff auf die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag eine Vermutung vorgeschlagen. Wenn ein mutmaßlicher Wille nicht ermittelt werden kann, dürfen Betreuerinnen und Betreuer davon ausgehen, dass ein Handeln entsprechend dem Wohl de…