CareLit Fachartikel
Aufbau eines gewerkschaftlichen Informationsstandes auf dem Krankenhausgelände.
N.N. · Rechtsdepesche · 2021 · Heft 2 · S. 80 bis 83
Dokument
229898
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsatz: Das von Artikel 9 Absatz 3 GG geschützte Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informationsoder Werbematerials im Betrieb aktiv an der koalitionsgemäßen Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen und diese dadurch bei der Verfolgung ihrer koalitionsspezifischen Ziele zu unterstützen, unterliegt nicht der Regelungsmacht der Betriebsparteien. Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung und Informationsverteilung unmittelbar im Betrieb unterfällt dem Schutzbereich von Artikel 9 Absatz 3 GG.
Schlagworte
BETRIEB
GEWERKSCHAFT
ARBEITNEHMER
KRANKENGELD
ARBEITGEBER
ARBEITSZEIT
INFORMATION
VEREINIGUNG
ZEIT
RECHTSPRECHUNG
ZIELE
KRANKENHÄUSER
ARBEIT
BERLIN
TELEFON
ES