CareLit Fachartikel
Sturz aus dem Fenster eines Altenund Pflegeheims
N.N. · Rechtsdepesche · 2021 · Heft 2 · S. 99 bis 101
Dokument
229908
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsatz: Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
DEMENZ
PFLEGEHEIM
RECHTSPRECHUNG
BETREUUNG
BETRUG
EINRICHTUNG
EINWILLIGUNG
ENTWICKLUNG
TOD
KUNST
GEDÄCHTNISSTÖRUNGEN
SINNESTÄUSCHUNGEN
HÖHE
KRANKHEIT
LEBEN