CareLit Fachartikel
Strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Klinikleitung für spätere Tötungsdelikte ihres ehemaligen Krankenpflegers in einem anderen Klinikum
N.N. · Rechtsdepesche · 2021 · Heft 6 · S. 339 bis 343
Dokument
229924
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsatz: Das Erstellen eines unzutreffenden Arbeitszeugnisses durch Verschweigen von Verdachtsmomenten begründet einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB und kann grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für eine Garantenstellung aus längeren in Betracht kommen. Die strafbegründende Wirkkraft entfaltet sich jedoch allenfalls in Bezug auf Rechtsgutsbeeinträchtigungen des nachfolgenden Arbeitgebers, nicht jedoch hinsichtlich der Verletzung der höchstpersönlichen Rechtsgüter von Leib und Leben der dort behandelten Patienten.
Schlagworte
LEBEN
ZEUGNIS
ARBEITSZEUGNIS
MITARBEITER
RECHTSPRECHUNG
STATION
VERANTWORTLICHKEIT
VERLETZUNG
BETRIEB
STRAFRECHT
PATIENTEN
ANÄSTHESIE
ZEIT
ZULASSUNG
VERHALTEN
TOD