Dekubitus als erheblicher Mangel im Pflegeheim
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2020 · Heft 1 · S. 657 bis 671
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 PflegeWoqG kann die zuständige Behörde bei festgestellten erheblichen Mängeln gegenüber dem Einrichtungsträger sofortige Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner notwendig sind. 2. Ein erheblicher Mangel liegt immer dann vor, wenn von einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner ausgegangen werden muss. 3. Die Unterschreitung der Fachkraftquote stellt einen erheblichen Mangel im Sinne des Art. 13 Abs. 2 PflegeWoqG dar. 4. Bei de…