Pflichtmitglied hat keinen Anspruch auf Unterlassung einer konsultativen Befragung der Mitglieder der Pflegekammer.
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2020 · Heft 1 · S. 672 bis 676
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Ein Pflichtmitglied der Pflegekammer Niedersachsen hat keinen subjektiven Anspruch auf Unterlassung einer konsultativen Befragung der Mitglieder der Pflegekammer durch das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung über den Fortbestand der Pflegekammer. 2. Ein Pflichtmitglied der Pflegekammer Niedersachsen hat keinen eigenen subjektiven Anspruch auf Einschränkung der Übermittlung personenbezogener Daten der anderen Mitglieder zur Durchführung der Befragung. 3. Ein Pflichtmitglied der Pflegekammer Niedersachsen hat weder aus der Mitgliedschaft noch als Reflex der Rechte der Pflegekammer ein e…