CareLit Fachartikel

Pflichtmitglied hat keinen Anspruch auf Unterlassung einer konsultativen Befragung der Mitglieder der Pflegekammer.

Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2020 · Heft 1 · S. 672 bis 676

Dokument
229940
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Prof. Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 1 / 2020
Jahrgang 24
Seiten
672 bis 676
Erschienen: 2022-01-20 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

1. Ein Pflichtmitglied der Pflegekammer Niedersachsen hat keinen subjektiven Anspruch auf Unterlassung einer konsultativen Befragung der Mitglieder der Pflegekammer durch das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung über den Fortbestand der Pflegekammer. 2. Ein Pflichtmitglied der Pflegekammer Niedersachsen hat keinen eigenen subjektiven Anspruch auf Einschränkung der Übermittlung personenbezogener Daten der anderen Mitglieder zur Durchführung der Befragung. 3. Ein Pflichtmitglied der Pflegekammer Niedersachsen hat weder aus der Mitgliedschaft noch als Reflex der Rechte der Pflegekammer ein e…

Schlagworte

PFLEGEKAMMER BEFRAGUNG NIEDERSACHSEN DATENVERARBEITUNG RECHT EVALUATION ENTSCHEIDUNG GESUNDHEIT RECHTSPRECHUNG REFLEX BEVÖLKERUNG NAMEN REGIERUNG LANDESREGIERUNG SCHREIBEN ARBEIT