CareLit Fachartikel
Zu den Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung unter der Bedingung einer Nachqualifizierung nach § 2 Abs. 3 Satz 5 KrPflG.
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2020 · Heft 11 · S. 701 bis 709
Dokument
229943
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerin nach Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheitsund Krankenpflegerin aufgrund einund derselben in Russland absolvierten Ausbildung. 2. Zu den Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung unter der Bedingung einer Nachqualifizierung nach § 2 Abs. 3 Satz 5 KrPflG.
Schlagworte
AUSBILDUNG
UNTERRICHT
ANERKENNUNG
KRANKENPFLEGE
RUSSLAND
KRANKENSCHWESTER
GESETZ
KINDERKRANKENPFLEGE
VORSCHRIFTEN
RECHTSPRECHUNG
BERUFSAUSBILDUNG
MEDIZIN
DEUTSCHLAND
JUGENDMEDIZIN
ÜBERSETZUNGEN
ANÄSTHESIOLOGIE