CareLit Fachartikel

Zu den Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung unter der Bedingung einer Nachqualifizierung nach § 2 Abs. 3 Satz 5 KrPflG.

Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2020 · Heft 11 · S. 701 bis 709

Dokument
229943
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Prof. Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 11 / 2020
Jahrgang 24
Seiten
701 bis 709
Erschienen: 2022-01-20 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

1. Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerin nach Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheitsund Krankenpflegerin aufgrund einund derselben in Russland absolvierten Ausbildung. 2. Zu den Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung unter der Bedingung einer Nachqualifizierung nach § 2 Abs. 3 Satz 5 KrPflG.

Schlagworte

AUSBILDUNG UNTERRICHT ANERKENNUNG KRANKENPFLEGE RUSSLAND KRANKENSCHWESTER GESETZ KINDERKRANKENPFLEGE VORSCHRIFTEN RECHTSPRECHUNG BERUFSAUSBILDUNG MEDIZIN DEUTSCHLAND JUGENDMEDIZIN ÜBERSETZUNGEN ANÄSTHESIOLOGIE