Zur Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer Eingruppierung.
Bachmann, C. · PflegeRecht · 2020 · Heft 12 · S. 763 bis 772
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD-AT (VKA) richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. 2. Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entge…