CareLit Fachartikel

Zur Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer Eingruppierung.

Bachmann, C. · PflegeRecht · 2020 · Heft 12 · S. 763 bis 772

Dokument
229952
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Bachmann, C.
Ausgabe
Heft 12 / 2020
Jahrgang 24
Seiten
763 bis 772
Erschienen: 2022-01-20 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

1. Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD-AT (VKA) richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. 2. Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entge…

Schlagworte

PRAXISANLEITER AUSBILDUNG EINGRUPPIERUNG PFLEGE STATION MITARBEITER PRAXISANLEITUNG STELLENBESCHREIBUNG ARBEITSZEIT RECHTSPRECHUNG KRANKENHÄUSER UNTERRICHT BERATUNG PATIENTEN LEISTUNG DOKUMENTATION