Zur Kammermitgliedschaft in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2020 · Heft 12 · S. 773 bis 780
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Ein Heilberuf wird dann nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) ausgeübt, wenn die aktuelle Tätigkeit eines Berufsangehörigen nicht mehr einem Berufsbild im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilBG zugerechnet werden kann. Bei der hiernach erforderlichen Abgrenzung verlangt der Aufgabenzweck der zuständigen Kammer eine wertende Betrachtung. 2. Hierbei kann maßgeblich sein, ob der Aufgabenzuschnitt der ausgeübten Tätigkeit annähernd oder vollständig dem eines anderen Berufs entspricht. In die Beurteilung einfließen können auch die Art und das Ausmaß, mit dem die berufsgruppenspezifischen Fach…