Zum Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung sowie aus Ordnungsbehördenhaftung
Schmidt-Graumann, A. · PflegeRecht · 2020 · Heft 12 · S. 795 bis 804
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Jeder Amtsträger ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet jedoch ohne Weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte kein Schuldvorwurf hergeleitet werden. 2. Das gi…