Die Fixierung der Betroffenen und die Anbringung von Bettseitenteilen am Krankenbett.
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2021 · Heft 2 · S. 96 bis 101
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche bei Fixierungen im Rahmen einer Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer ergangen ist, muss vollumfänglich auf die vorliegende Konstellation des § 1906 Abs. 4 BGB übertragen werden. 2. Das Freiheitsgrundrecht, welches durch § 1906 BGB i. V. m. Art. 104 Abs. 2 GG geschützt werden soll, kann nicht von der Zielrichtung der Maßnahme abhängen. Entscheidend muss allein die Wirkung auf den Grundrechtsträger sein. 3. Die Intervention einer Freiheitsentziehung darf auch nach den in den konsensund evidenzbasierten Leitlinien niedergelegt…