Entfernung einer Pressemitteilung von der Homepage einer Pflegekammer
Schmidt-Graumann, A. · PflegeRecht · 2021 · Heft 2 · S. 102 bis 110
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Bei öffentlichen Äußerungen darf die Pflegekammer Niedersachsen im Falle höchst umstrittener Fragen ihre Mehrheitsauffassung nicht apodiktisch mitteilen, sondern muss zugleich die Minderheitsauffassung(en) offenlegen und die zur Mehrheitsauffassung führende Abwägung der verschiedenen Positionen erkennbar machen. 2. Grundsätzlich ist die Information der Presse als laufendes Geschäft der Kammer dem Vorstand zugewiesen. Die der eigentlichen Pressearbeit vorausliegende Bestimmung bzw. Bildung des Gesamtinteresses in bedeutenden und unter den Kammermitgliedern unterschiedlich beurteilten Angelegenheiten obliegt de…