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Entfernung einer Pressemitteilung von der Homepage einer Pflegekammer

Schmidt-Graumann, A. · PflegeRecht · 2021 · Heft 2 · S. 102 bis 110

Dokument
229974
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Schmidt-Graumann, A.
Ausgabe
Heft 2 / 2021
Jahrgang 25
Seiten
102 bis 110
Erschienen: 2022-01-20 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

1. Bei öffentlichen Äußerungen darf die Pflegekammer Niedersachsen im Falle höchst umstrittener Fragen ihre Mehrheitsauffassung nicht apodiktisch mitteilen, sondern muss zugleich die Minderheitsauffassung(en) offenlegen und die zur Mehrheitsauffassung führende Abwägung der verschiedenen Positionen erkennbar machen. 2. Grundsätzlich ist die Information der Presse als laufendes Geschäft der Kammer dem Vorstand zugewiesen. Die der eigentlichen Pressearbeit vorausliegende Bestimmung bzw. Bildung des Gesamtinteresses in bedeutenden und unter den Kammermitgliedern unterschiedlich beurteilten Angelegenheiten obliegt de…

Schlagworte

PFLEGEKAMMER NIEDERSACHSEN ENTSCHEIDUNG PFLEGE BILDUNG PRESSEARBEIT HEIMBEWOHNER INFORMATION PRESSE RECHTSPRECHUNG ZEIT LANDESREGIERUNG GESUNDHEIT ARBEIT BERUFSGRUPPEN GESUNDHEITSWESEN